im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits bekannt oder zumindest absehbar waren (vgl. Heuberger, a.a.O., S. 285, mit Hinweis). Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass das Darlehen für das Jahr 1997 mit 3,5 % mit einem Betrag von Fr. … und für das Jahr 1998 mit 3 % mit einem Betrag von Fr. … verzinst worden sei. Anstatt dass Zinsen bezahlt wurden, wurden diese jedoch ebenfalls zum Kapital geschlagen. Der Beschwerdeführer vermochte die Kreditsumme im Geschäftsjahr 1998 um rund Fr. … zu reduzieren. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung war allerdings nicht statuiert.