2.2.2. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der C.GmbH kein eigentliches Darlehen in bestimmter Höhe auf. Vielmehr wurden in der Buchhaltung der C. GmbH einerseits die Guthaben gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss dessen Kontokorrentkonto als Debitoren und andererseits die Schulden aus den Leistungen der Einzelfirma des Beschwerdeführers als Kreditoren verbucht. 2.3. 2.3.1 Grund für die Entstehung der Forderung der C. GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer war die Zurverfügungstellung von Geld. Es steht auch fest, dass der Beschwerdeführer das Geld für die Rückzahlung der Hypothek, also für private Zwecke, benötigte.