Es ist unbestritten, dass zwischen der C. GmbH und dem Beschwerdeführer eine gesellschaftsrechtlich relevante Beziehung besteht. Am Stammkapital von Fr. 30'000.-- sind der Beschwerdeführer mit Fr. 29'000.-- und die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'000.-- beteiligt. 2.2. Um zu prüfen, ob das gewährte Darlehen einen Anwendungsfall einer verdeckten Gewinnausschüttung darstellt, sind vorab die Ausgestaltung und die Höhe des massgeblichen Darlehens näher zu untersuchen. 2.2.1 Die Vorinstanz ging bei der Höhe des Darlehens, ohne eigene Berechnungen anzustellen, anlehnend an die Berechnung des Revisors des KStA von einer bilanziellen Korrektur von Fr. … aus.