1.2. 1.2.1. (…). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Nachweis einer verdeckten Gewinnausschüttung: - eine gesellschaftsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Beteiligten; - eine Leistung, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und - die Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (AGVE 1996, S. 134; VGE II/104 vom 9. Dezember 2004 [BE.2004.00064], S. 5). 1.2.2. Gewährt eine Gesellschaft einer nahestehenden Person ein Darlehen, so kann dies ein Anwendungsfall einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.