1. 1.1. Gemäss § 22 Abs. 1 aStG ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar. Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Frage, ob die Steuerkommission S. dem Beschwerdeführer für die Steuerperiode 1999/2000 zu Recht Fr. …. als geldwerte Leistung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. e aStG aufrechnete. 1.2. 1.2.1. (…).