38 SchKG sind Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung (oder eine Sicherheitsleistung) gerichtet sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung durchzuführen. Auch wenn es diese Bestimmung nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass das SchKG die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung - vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 30, 44 und 45 SchKG - abschliessend regelt und zwar gleichgültig, ob sie ihren Rechtsgrund im privaten oder öffentlichen Recht haben (BGE 125 V 328 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz.