Die inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprüfung eines anzuwendenden generellen Rechtsatzes unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe. Widerspricht die geprüfte Bestimmung einer massgeblichen höheren Norm, so wird sie nicht aufgehoben, sondern es ist ihr im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (§ 95 Abs. 2 KV; AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen). 2.3. Nach Art. 38 SchKG sind Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung (oder eine Sicherheitsleistung) gerichtet sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung durchzuführen.