R.) bestimmten Zeitabständen. Die ER behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Die ER ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, Zahlautomaten einzubauen oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Zahlautomaten können von der ER so eingestellt werden, dass ein Teil des einzugebenden Betrages zur Tilgung bestehender Forderungen aus Strombezug verwendet wird. Die Kosten für Einund Ausbau sowie für zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden." 72 Verwaltungsgericht 2007