2007 Abgaben 71 I. Abgaben 17 Stromgebühren. - Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs für den aktuellen Strombezug ist bundesrechtswidrig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2007 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz und K.B. (WBE.2007.160). Aus den Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht vorliegend allein, ob die vom Gemein- derat R. angeordnete Erhöhung des Münzzähler-Tarifs über den ge- wöhnlichen Bezugspreis hinaus zur Tilgung offener Stromrechnun- gen zu Recht erfolgte. Dies hängt davon ab, ob die dafür angerufene Grundlage von Art 12.1 des Elektra-Reglements der Gemeinde R. rechtmässig ist oder gegen höherrangiges Recht verstösst. 2./2.1. Art 12.1 Elektra-Reglement lautet wie folgt (Hervorhe- bung beigefügt): "Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässi- gen, von der ER (sc. Elektra der Gemeinde R.) bestimmten Zeitab- ständen. Die ER behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stel- len. Die ER ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, Zahlautomaten einzubauen oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Zahlautomaten können von der ER so eingestellt werden, dass ein Teil des einzugebenden Betrages zur Tilgung bestehender Forderungen aus Strombezug verwendet wird. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden." 72 Verwaltungsgericht 2007 2.2. Nach § 2 Abs. 2 VRPG sind die Erlasse der Gemeinden, öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für die Behörden nur insoweit verbindlich, als sie dem eidgenössischen und kantona- len Recht entsprechen. Mit dieser Bestimmung wird die Verpflich- tung der kantonalen (und Gemeinde-) Behörden statuiert, Gemeinde- erlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprü- fen. Die inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprüfung eines anzuwendenden generellen Rechtsatzes unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe. Widerspricht die geprüfte Bestimmung einer massgeblichen höheren Norm, so wird sie nicht aufgehoben, sondern es ist ihr im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (§ 95 Abs. 2 KV; AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen). 2.3. Nach Art. 38 SchKG sind Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung (oder eine Sicherheitsleistung) gerichtet sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung durchzuführen. Auch wenn es diese Bestimmung nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass das SchKG die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung - vorbe- hältlich der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 30, 44 und 45 SchKG - abschliessend regelt und zwar gleichgültig, ob sie ihren Rechtsgrund im privaten oder öffentlichen Recht haben (BGE 125 V 328 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allge- meinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1152; Domenico Acocella, in: Basler Kommentar, SchKG I, Ba- sel 1998, Art. 38 N 4, 7, je mit Hinweisen; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 3, 58). Ein kantonales Vollstreckungsverfah- ren zur Eintreibung einer Geldzahlung ist in diesem Bereich ausge- schlossen (BGE 86 II 295; 85 II 196). Entsprechend sieht § 75 VRPG ausdrücklich vor, dass auf Geldzahlung oder Sicherheits- leistung lautende Verfügungen und Entscheide nach den Vorschriften des SchKG vollstreckt werden. Die Beschwerdeführerin hat es trotz entsprechender Aufforde- rung unterlassen, zu dieser Problematik Stellung zu nehmen, und be- 2007 Abgaben 73 gnügt sich damit, auf ihre Praxis und diejenige anderer Gemeinden bzw. die für die AEW Energie AG geltende Regelung (Art. 3.4.2 des Reglements des Verwaltungsrats AEW über die Lieferung elektri- scher Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994 [SAR 773.533]) hinzuwei- sen. Dass eine (rechtswidrige) kommunale Praxis oder das Regle- ment einer Elektrizitätsgesellschaft, selbst wenn der Kanton daran beteiligt ist und sie einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, höher- rangigem Bundesrecht zu weichen hat, bedarf keiner weiteren Erör- terung. Eine solche Praxis hätte ganz im Gegenteil eine im SchKG nicht vorgesehene Privilegierung der Elektrizitätsgesellschaften ge- genüber anderen Gläubigern zur Folge, da sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Soweit die Regelung in Art. 12.1 Elektra-Reglement Bundesrecht widerspricht, ist der Argumentation der Minderheit der Schätzungskommission, dass selbst weitergehende Sanktionen, bis hin zur Verweigerung von Stromlieferungen, zulässig seien, von vornherein der Boden entzo- gen. 3. Art. 12.1 Elektra-Reglement widerspricht damit dem überge- ordneten Bundesrecht, soweit er über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zwecks Tilgung bestehender Schulden aus Strombezug die Möglichkeit der Erhöhung der Stromgebühren vorsieht. Die Verfü- gung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2006 entbehrt damit einer gültigen gesetzlichen Grundlage und wurde deshalb von der Vorin- stanz zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde. 18 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben. - Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerde- legitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht. - Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird.