O., § 39 N 50). Diese Anforderungen sind bei einer Nachfristansetzung gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG zwingend zu beachten. 2.4. Im Schreiben vom 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin nicht darauf aufmerksam gemacht, inwiefern ihre Beschwerdeschrift noch mangelhaft ist und welche Punkte sie zu verbessern hat. Zwar wurde die Beschwerdeführerin um Substantiierung ihrer Eingabe vom 8. März 2007 gebeten, jedoch handelt es sich beim Begriff der "Substantiierung" um einen juristischen Fachbegriff. Dazu kommt, dass bereits aus der Verwaltungsbeschwerde vom 8. März 2007 geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist.