Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 23 N 27). Mit Blick auf den erwähnten Hintergrund der Bestimmung von § 39 Abs. 3 VRPG ist die beschwerdeführende Partei anlässlich der Nachfristansetzung konkret darauf hinzuweisen, welche Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG mit ihrer bisherigen Eingabe noch nicht erfüllt sind. Darüber hinaus muss mit der Nachfristansetzung auch die Androhung verbunden werden, dass, falls die Eingabe innert Frist nicht verbessert werde, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 39 Abs. 3 VRPG; Merker, a.a.O., § 39 N 50).