len Erfordernisse einer Nachfristansetzung gemäss § 39 Abs. 3 VRPG eingehalten hat. 2.3. Bei der in § 39 Abs. 3 VRPG vorgesehenen Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift handelt es sich um einen Anwendungsfall der amtlichen Fürsorgepflicht gemäss § 20 Abs. 2 VRPG (Merker, a.a.O., § 39 N 52). Sie stellt damit eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbotes des überspitzten Formalismus dar, wonach vor allem rechtunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführer vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden sollen (vgl. hiezu Alfred Kölz / Jürg Bosshart /