Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass das Bezirksamt Baden zur Auffassung gelangt ist, die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin erfülle die Erfordernisse an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 2 VRPG nicht, weshalb es ihr – obwohl im Schreiben vom 19. März 2007 nicht explizit erwähnt – gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt hat. Eine andere gesetzliche Grundlage besteht hierzu nicht. Setzt das Bezirksamt Baden der Beschwerdeführerin gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist an, so sind die mit dieser Bestimmung verbundenen formellen Vorschriften zu beachten.