2.2. Das Bezirksamt Baden hat mit Schreiben vom 19. März 2007 der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und sie darum ersucht, ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu substantiieren und ihm mitzuteilen, als was ihre Eingabe zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass das Bezirksamt Baden zur Auffassung gelangt ist, die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin erfülle die Erfordernisse an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 2 VRPG nicht, weshalb es ihr – obwohl im Schreiben vom 19. März 2007 nicht explizit erwähnt – gestützt auf § 39 Abs. 3 VRPG eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde angesetzt hat.