Sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, so ist bei Laienbeschwerden, die zumindest im Ansatz einen Antrag und eine Begründung enthalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 39 Abs. 3 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 39 N 50 ff.; AGVE 1998, S. 457 ff.). 2.2.