Antrag und Begründung stellen dabei Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde dar, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei sogenannten Laienbeschwerden sowohl das Antrags- als auch das Begründungserfordernis nicht streng auslegt (vgl. AGVE 1988, S. 413 mit Hinweisen). Sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, so ist bei Laienbeschwerden, die zumindest im Ansatz einen Antrag und eine Begründung enthalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 39 Abs. 3 VRPG;