2. 2.1. Gemäss § 39 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Abs. 2). Antrag und Begründung stellen dabei Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde dar, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei sogenannten Laienbeschwerden sowohl das Antrags- als auch das Begründungserfordernis nicht streng auslegt (vgl. AGVE 1988, S. 413 mit Hinweisen).