Eine inhaltsbestimmende Verletzung von übergeordnetem Recht beim Zustandekommen kann auch dazu führen, dass der Rechtsatz als Ergebnis ebenfalls mit dem übergeordneten Recht schlicht unvereinbar wird. In diesem Sinne ist in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu prüfen, ob der geltend gemachte inhaltliche Mangel beim Zustandekommen einer Norm dem höherrangigem Recht oder der Natur der Sache derart widerspricht, dass das Ergebnis in der angefochtenen Norm eine schwerwiegende Rechtsverletzung mit Nichtigkeitsfolge begründet.