Wie bei den Verfahrensfehlern kann auch ein inhaltlicher Mangel bei der Entstehung einer Norm mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Ergebnis nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Ein solcher Mangel kann sich aus der Natur der Sache ergeben, indem die Norm einen Sachverhalt regelt, welcher mit dem beabsichtigten Regelungsinhalt keinen sachlichen Zusammenhang hat (vgl. hiezu Sachverhalt in AGVE 2004, S. 99 ff.). Eine inhaltsbestimmende Verletzung von übergeordnetem Recht beim Zustandekommen kann auch dazu führen, dass der Rechtsatz als Ergebnis ebenfalls mit dem übergeordneten Recht schlicht unvereinbar wird.