Die Steuerkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten gewesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Kapitalgewinn zu veranlagen. 4. Daraus folgt, dass die am 24. März 1998 erfolgte Schenkung der Liegenschaft x von S. an seine Ehefrau Privatvermögen betraf und deshalb einkommenssteuerrechtlich keine Auswirkungen zeitigte. 86 Verwaltungsgericht 2007 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet.