3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalterisch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas Wesentliches zu verschweigen oder zu vertuschen (was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre). Die Steuerkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten gewesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Kapitalgewinn zu veranlagen.