Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermögen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steuerlichen Folgen knüpfen. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalterisch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas Wesentliches zu verschweigen oder zu vertuschen (was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre).