Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich. Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermögen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steuerlichen Folgen knüpfen.