Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe. Die schon 1978 erfolgte Einräumung der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Ehefrau machte die Liegenschaft zum Verkauf unattraktiv und als Anlagevermögen ungeeignet. Im jetzigen Einspracheentscheid der Steuerkommission wird angedeutet, mit dem Wechsel in der Buchführung sei eine übermässige Verschiebung von Liegenschaften ins Privatvermögen einhergegangen. Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich.