Frage, ob sich bei der Privatentnahme der Liegenschaft x ein steuerbarer Kapitalgewinn ergeben habe, anscheinend nicht weiter nachgegangen wurde, und mit welcher Überlegung die geänderte Darstellung der Einkünfte für richtig befunden wurde. Naheliegend ist die Annahme, dass die Qualifikation der Liegenschaft x als richtig - oder zumindest vertretbar - erachtet wurde, ohne dass die sich aufdrängende Konsequenz (Erfassung des Überführungsgewinns [Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert] als steuerbares Einkommen) erkannt worden wäre. Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe.