ebenso wurden auf dem Steuererklärungsformular die einzelnen Positionen der Einkünfte überprüft. Formelle Korrespondenz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist aus den Akten nicht ersichtlich (was die Behauptung der Beschwerdeführer, der neue Buchhalter habe damals die Umbuchung ins Privatvermögen mit dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes besprochen, durchaus glaubhaft erscheinen lässt, denn anders wären diese erheblichen Änderungen wohl nicht ohne Rückfrage durchgegangen). Es muss daher offen bleiben, aus welchen Gründen der 2007 Kantonale Steuern 85