beruht ausschliesslich auf steuersystematischen Gründen). Somit ist festzuhalten, dass sich die buchhalterische Überführung der Liegenschaft x ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen mit Klarheit ergab. Auch in der Steuererklärung wurde der Wechsel ersichtlich gemacht, indem der Ertragsüberschuss aus der "Liegenschaftsrechnung" (die sich ausschliesslich auf die Privatliegenschaften, einschliesslich Liegenschaft x, bezog) im Unterschied zu vorher neu unter Ziff. 8 (Einkünfte aus Liegenschaften) der Steuererklärung deklariert wurde.