Aufwand und Ertrag der Geschäftsliegenschaften (ohne Käufe/Verkäufe) wurde im Geschäftsabschluss 1987 als "ausserordentlicher Aufwand und Ertrag" ausgewiesen, Aufwand und Ertrag der Privatliegenschaften (übereinstimmend mit der Auflistung im Liegenschaftsverzeichnis) dagegen unter "Liegenschaftsrechnung" (bzw. ab Geschäftsabschluss 1988 unter "private Liegenschaften"), wobei deren Saldo zudem ausdrücklich die Bezeichnung "Liegenschaftsgewinn (Privat)" trug. Da mit der Privatentnahme kein Buchgewinn erzielt wurde, war in der Buchhaltung nur die Ausbuchung aus dem Geschäftsvermögen, nicht aber ein dabei erzielter Kapitalgewinn auszuweisen (die Besteuerung eines Kapitalgewinns