Die Liegenschaft x figurierte nicht unter den Privatliegenschaften. Für die Steuerbehörden erkennbare Indizien ausserhalb der buchhalterischen Behandlung, die für eine Qualifikation als Privatliegenschaft gesprochen hätten, fehlten, zumal S. ihnen nicht bekannt gegeben hatte, dass er seiner Ehefrau die Nutzniessung an der Liegenschaft zugewendet hatte. 84 Verwaltungsgericht 2007