2007 Kantonale Steuern 83 unzulässig. Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Be- schwerde. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit. - Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel als selbstständige (Neben-) Erwerbstätigkeit kann ausnahmsweise selbst bei einer einzigen Wertschriftentransaktion vorliegen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Mai 2007 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und M.A. (WBE.2006.47). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. 22 Privatentnahme. - Privatentnahme mittels entsprechender, unzweideutiger, der Steuer- behörde klar bekannt gegebener Behandlung in der Buchhaltung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Erben des S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.142). Zur Publi- kation vorgesehen in StE 2008. Aus den Erwägungen 3.2./3.2.1. (S. betrieb im Rahmen einer Einzelfirma ein Archi- tekturbüro sowie gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.) Bis 1986 stellte die Liegenschaft x klarerweise Geschäftsvermögen dar. S. nahm zwar alle Liegenschaften in seine Buchhaltung auf, doch wurden die Privatliegenschaften separat unter eigenem Titel aufge- führt und damit unmissverständlich als solche bezeichnet; für diese war im Gegensatz zu den Geschäftsliegenschaften kein Buch-, son- dern lediglich der Steuerwert angegeben. Die Liegenschaft x figu- rierte nicht unter den Privatliegenschaften. Für die Steuerbehörden erkennbare Indizien ausserhalb der buchhalterischen Behandlung, die für eine Qualifikation als Privatliegenschaft gesprochen hätten, fehl- ten, zumal S. ihnen nicht bekannt gegeben hatte, dass er seiner Ehe- frau die Nutzniessung an der Liegenschaft zugewendet hatte. 84 Verwaltungsgericht 2007 3.2.2. Ab 1987 wurde die Buchhaltung durch T. erstellt. Damit verbunden waren Wechsel in der Darstellung. Unter den Aktiven und Passiven im Abschluss war die Liegenschaft x nicht mehr enthalten; im Liegenschaftsverzeichnis per Ende 1988 figurierte sie unter den "privaten Liegenschaften". Aufwand und Ertrag der Geschäftsliegen- schaften (ohne Käufe/Verkäufe) wurde im Geschäftsabschluss 1987 als "ausserordentlicher Aufwand und Ertrag" ausgewiesen, Aufwand und Ertrag der Privatliegenschaften (übereinstimmend mit der Auf- listung im Liegenschaftsverzeichnis) dagegen unter "Liegenschafts- rechnung" (bzw. ab Geschäftsabschluss 1988 unter "private Liegen- schaften"), wobei deren Saldo zudem ausdrücklich die Bezeichnung "Liegenschaftsgewinn (Privat)" trug. Da mit der Privatentnahme kein Buchgewinn erzielt wurde, war in der Buchhaltung nur die Ausbu- chung aus dem Geschäftsvermögen, nicht aber ein dabei erzielter Kapitalgewinn auszuweisen (die Besteuerung eines Kapitalgewinns beruht ausschliesslich auf steuersystematischen Gründen). Somit ist festzuhalten, dass sich die buchhalterische Überführung der Liegen- schaft x ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen mit Klarheit ergab. Auch in der Steuererklärung wurde der Wechsel er- sichtlich gemacht, indem der Ertragsüberschuss aus der "Liegen- schaftsrechnung" (die sich ausschliesslich auf die Privatliegenschaf- ten, einschliesslich Liegenschaft x, bezog) im Unterschied zu vorher neu unter Ziff. 8 (Einkünfte aus Liegenschaften) der Steuererklärung deklariert wurde. Bei der Vorbereitung der Veranlagung prüfte das Gemeinde- steueramt erkennbar ("Häkchen", Notizen, Korrekturen) aufgrund des Liegenschaftsverzeichnisses die Zu- und Abgänge bei den Lie- genschaften sowie deren Steuerwerte; ebenso wurden auf dem Steu- ererklärungsformular die einzelnen Positionen der Einkünfte über- prüft. Formelle Korrespondenz im Rahmen des Veranlagungsverfah- rens ist aus den Akten nicht ersichtlich (was die Behauptung der Be- schwerdeführer, der neue Buchhalter habe damals die Umbuchung ins Privatvermögen mit dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes be- sprochen, durchaus glaubhaft erscheinen lässt, denn anders wären diese erheblichen Änderungen wohl nicht ohne Rückfrage durchge- gangen). Es muss daher offen bleiben, aus welchen Gründen der 2007 Kantonale Steuern 85 Frage, ob sich bei der Privatentnahme der Liegenschaft x ein steuer- barer Kapitalgewinn ergeben habe, anscheinend nicht weiter nachge- gangen wurde, und mit welcher Überlegung die geänderte Darstel- lung der Einkünfte für richtig befunden wurde. Naheliegend ist die Annahme, dass die Qualifikation der Liegenschaft x als richtig - oder zumindest vertretbar - erachtet wurde, ohne dass die sich auf- drängende Konsequenz (Erfassung des Überführungsgewinns [Diffe- renz zwischen Verkehrs- und Buchwert] als steuerbares Einkommen) erkannt worden wäre. Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe. Die schon 1978 erfolgte Einräumung der lebenslänglichen Nutz- niessung zugunsten der Ehefrau machte die Liegenschaft zum Ver- kauf unattraktiv und als Anlagevermögen ungeeignet. Im jetzigen Einspracheentscheid der Steuerkommission wird angedeutet, mit dem Wechsel in der Buchführung sei eine übermässi- ge Verschiebung von Liegenschaften ins Privatvermögen einherge- gangen. Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich. Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermö- gen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit ei- ner entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steu- erlichen Folgen knüpfen. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalte- risch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas We- sentliches zu verschweigen oder zu vertuschen (was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre). Die Steu- erkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten ge- wesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Ka- pitalgewinn zu veranlagen. 4. Daraus folgt, dass die am 24. März 1998 erfolgte Schenkung der Liegenschaft x von S. an seine Ehefrau Privatvermögen betraf und deshalb einkommenssteuerrechtlich keine Auswirkungen zei- tigte. 86 Verwaltungsgericht 2007 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. - Die Jahrespauschale von Fr. 3'000.-- stellt den maximal zulässigen Abzug dar, selbst wenn der Steuerpflichtige während mehr als 220 Tagen auswärts arbeitet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 5. März 2007 in Sa- chen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2006.350). 24 Anschlussbeschwerde. Abzug von Beiträgen zum Einkauf in BVG- Leistungen. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). - Bei der Berechnung des maximal zulässigen Einkaufs sind die bei ei- ner Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FZG liegenden Beträge zu berücksichtigen (Erw. II/3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und R.W. (WBE.2007.61). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt R.W. war im Jahr 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern in un- selbstständiger Erwerbstätigkeit beschäftigt: Bis zum 31. Januar 2001 arbeitete er für die A. AG in leitender Stellung, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 im Nebenerwerb für deren Schwestergesell- schaft B. AG; zudem war er während des gesamten Kalenderjahres 2001 für die von ihm und seiner Frau beherrschte C. AG tätig. Dane- ben führte er als Unternehmensberater in selbstständiger Erwerbstä- tigkeit eine Einzelfirma. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der A. AG wurde sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 750'205.-- vollumfänglich auf sein Vorsorgekonto bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG übertragen, für das dortige neue Arbeitsverhältnis bestand