2005 wurde vor dem Hintergrund des vorgenannten bundesgerichtlichen Entscheids § 24 SubmD (Beschwerde) wie folgt neu gefasst: "1Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. 2 Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht, gelten als anfechtbare Verfügungen: a) die Ausschreibung; b) der Zuschlag; c) der Entscheid über die Auswahl von Anbietenden im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss vom Vergabeverfahren; e) der Widerruf des Zuschlags oder der Abbruch des Vergabeverfahrens. 3