1.3. 1.3.1. Der von der Beschwerdeführerin angerufene VGE III/55 vom 31. Juli 1997 (BE.1997.00163) ist unter der Geltung des SubmD in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1996 (nachfolgend: aSubmD) ergangen. Danach unterstanden die Gemeinden den Bestimmungen des SubmD nur, wenn sie Bauaufträge über einem geschätzten Wert des Einzelauftrags von Fr. 200'000.-- bzw. Dienst- leistungs- und Lieferaufträge über einem geschätzten Wert des Einzelauftrags von Fr. 50'000.-- (§ 5 Abs. 1 lit. d aSubmD) oder Aufträge, die von der öffentlichen Hand subventioniert wurden, vergaben (§ 5 Abs. 1 lit. b aSubmD).