Sie folgt damit bei der Interessenabwägung den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (siehe vorne Erw. 4.4.2) und entscheidet mit haltbaren Gründen, wenn sie dem Sicherheitsbedürfnis der Radfahrer und Fussgänger, insbesondere den Kindern, ein relativ starkes Gewicht beimisst. Eine solche Entscheidung muss der Gemeinde X. infolge ihrer Sachnähe, Ortskenntnis, und auch der Gemeindeautonomie zugebilligt werden. Sind solche lokalen Aspekte von Bedeutung, hat sich die Planprüfung im Beschwerdeverfahren auf die Frage zu beschränken, ob eine angemessene Lösung getroffen wurde (Heinz Aemisegger / Stephan Haag, in: Kommentar RPG, Art. 33 N 61 f.).