Auch wenn die schlechten Erfahrungen der Gemeinde X. im Einsprache- und den Rechtsmittelverfahren nicht substantiiert wurden, bestehen hinreichend sachliche Argumente für eine Verbreiterung um 0,5 m. Der Beschwerdeführer wendet zwar mit Recht ein, dass auch das Interesse an einem Landflächen sparenden und wirtschaftlichen Strassenbau ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt (§ 92 Abs. 1 BauG). Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde X. die Sicherheitsaspekte und die Siedlungsgestaltung im Vergleich zu den in Frage stehenden rund 175 m2 höher gewichtet. Sie folgt damit bei der Interessenabwägung den Zielvorstellungen des Gesetzgebers (siehe vorne Erw.