bar. Zunächst stellt das Gesetz selber den Grundsatz auf, dass auf Strassen, die vorwiegend der Erschliessung dienen, die verschiedenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gemischt werden (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BauG). Der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer ist zudem Vorrang einzuräumen (§ 92 Abs. 2 BauG). Im Weiteren erscheint die Annahme, dass mit der Aufhebung des Gehwegs entlang der Bahnlinie, der Fuss- und Fahrradverkehr von den östlichen Wohngebieten vermehrt von der neuen Erschliessung aufgenommen werden muss, nicht abwegig. In zentral gelegenen Wohngebieten besteht auch an der Schaffung von "Begegnungszonen" im Interesse der Kinder ein legitimes Interesse.