Der Erschliessungsplan mit den Strassen- und Baulinien verschafft der Gemeinde das Enteignungsrecht (§ 132 Abs. 1 BauG) und hat u.a. den Zweck die Ausdehnung von Strassen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG). Mit dem Eingriff in das Eigentum nicht vereinbar ist daher die Ausscheidung von Land zur Schaffung eines Planungsspielraums. Die Gemeinde führt zur Begründung der Erweiterung der Strassenbreite ihre (schlechten) Erfahrungen in anderen Quartieren mit Strassenbreiten unter 5 m an. Insbesondere für die Ringstrasse (Schlaufe) wird sodann auf das fehlende Trottoir hingewiesen.