Funktionen das kommunale Planungsermessen zwar beachten, aber die Rechtmässigkeit der Ermessensbetätigung prüfen. 4.4.3. Zum Vornherein wenig überzeugend ist das Argument der Gemeinde, der Erschliessungsplan lege die Maximaldimensionierung fest und schaffe einen Planungsspielraum. Zwar trifft es zu, dass über die definitive Strassenbreite erst anhand der konkreten Überbauung und Nutzung definitiv entschieden wird. Der Erschliessungsplan mit den Strassen- und Baulinien verschafft der Gemeinde das Enteignungsrecht (§ 132 Abs. 1 BauG) und hat u.a. den Zweck die Ausdehnung von Strassen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG).