VGE IV/52 vom 11. Dezember 2002 [WBE.2000.271], S. 33 f.). Entsprechend kann der Planungsentscheid der Gemeinde X. auf Erweiterung der Strassenbreite um 50 cm nicht bereits unter Verweis auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Entscheidungsfreiheit sanktioniert werden. Vielmehr müssen sich sowohl Genehmigungsbehörde wie auch Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der bundes- und kantonalrechtlichen Planungs- und Erschliessungsgrundsätze mit dem Sondernutzungsplan auseinandersetzen und entsprechend ihren 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 167