menhang sachlich und institutionell erfüllt, zu prüfen. Die Überprüfung hat sich dabei in dem Umfang zurückzuhalten, als es um rein lokale Anliegen und örtlich spezifische Interessen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt sind (AGVE 1994, S. 369 f.). Im Rechtsschutzverfahren schreibt § 26 BauG eine vollumfängliche Überprüfung des Planungsentscheides der Gemeinde einschliesslich der Ermessenskontrolle vor (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; § 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG und § 49 aVRPG).