Die auch durch Art. 2 Abs. 3 RPG normierte Zurückhaltung verlangt von den Ge- nehmigungs- und Rechtmittelinstanzen nicht, bei Planungsentscheiden der Gemeinden erst einzuschreiten, wenn sich diese als unsachlich oder unhaltbar erweisen. Korrekturen sind vielmehr schon dann möglich, wenn sich die gemeindeseitig getroffene Lösung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (Waldmann Bernhard / Hänni Peter, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Art. 33 N 64 f. mit Hinweisen; BGE 127 II 238 Erw. 3.b.aa; BGE 119 Ia 321 Erw.