matschutzes, des Umweltschutzes sowie weitere wichtige Anforderungen der Raumplanung, insbesondere die haushälterische Bodennutzung, zu berücksichtigen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 11 und 25 USG). Die genannten Erfordernisse können im Einzelfall miteinander kollidieren. Da keinem von ihnen ein absoluter Vorrang zukommt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter verschiedenen möglichen Varianten ist jene zu wählen, welche unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am Besten angepasst ist. Dabei kommt den Gemeinden ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 2 Abs. 3 RPG; zum Ganzen: BGE vom 6. Mai 1993 [1P.115/1992], in: ZBl, S. 91;