c und d BauG die Änderung des Erschliessungsplanes erfordert. Nachdem für Einfriedungen und einzelne Bäume die gesetzlichen Abstände von 60 cm gegenüber dem Strassenmark der projektierten Hasel- und Ringstrasse nicht eingehalten werden muss, ist - mangels Seitenfreiheit - verkehrtechnisch eine Strassenbreite von mindestens 4,5 m erforderlich. 4.4. 4.4.1. Als Begründung für die Strassenbreite von 5 m führt die Gemeinde X. an, dem Gebot flächensparender Erschliessung gemäss § 92 Abs. 1 BauG stehe die Anweisung des Abs. 2 gegenüber, wonach auf Erschliessungsstrassen der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer Vorrang einzuräumen sei.