gesehen (§ 18 Abs. 2 BauG) und solche Baulinien können Bestandteil einer Sondernutzungsplanung sein (§ 17 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 BauG). Die Sicherstellung des Strassenraumes mit zusammenfallenden Strassen- und Sockellinien für Einfriedungen und Bäume im angefochtenen Erschliessungsplan bedeutet, dass im Perimeter des Erschliessungsplanes "Gatterächer" Einfriedungen und einzelne Bäume an die Strassenlinie gebaut bzw. gepflanzt werden dürfen und die Einhaltung von Abständen gemäss § 111 Abs. 1 lit. c und d BauG die Änderung des Erschliessungsplanes erfordert.