Die Sockellinien in der Sondernutzungsplanung "Gatterächer" haben daher nur die Herabsetzung der Abstandsvorschriften für Einfriedungen und einzelne Bäumen gemäss §§ 111 Abs. 1 lit. c und d BauG zum Inhalt, mit dem Ergebnis, dass Einfriedungen und einzelne Bäume gegenüber dem befahrbaren und mit Belag versehenen Strassenraum von 5 m keinen (zusätzlichen) Abstand einzuhalten haben. Diese Sockellinien sind somit besondere Baulinien für Einfriedungen und Bäume. Die Möglichkeit neben den klassischen Baulinien, welche den Mindestabstand bezeichnen, "weitere" Baulinien vorzuschreiben, ist im Baugesetz vor- 164 Verwaltungsgericht 2009