gründung und die Abwägung der involvierten Interessen (AGVE 2005, S. 203 f.; siehe auch AGVE 1990, S. 251). 4.3.2. Nach § 111 Abs. 1 lit. c BauG haben Einfriedungen bis 80 cm Höhe gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm einzuhalten. Für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zur Höhe von 180 cm und einzelne Bäume beträgt der Abstand vom Strassenmark gegenüber Gemeindestrassen ebenfalls 60 cm (§ 111 Abs. 1 lit. d BauG). Diese gesetzlichen Abstandsvorschriften haben zur Folge, dass gegenüber der Strasse eine Seitenfreiheit von je 60 cm besteht und eine Mindestbreite der befahrbaren und mit Belag versehenen Verkehrsfläche von 4 m ausreichen würde. Die Strassenabstände