Üblich ist für diesen Grundbegegnungsfall eine Strassenbreite von 4,5 m, die auch vom BVU empfohlen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Gemeinde X. besteht, soweit es um die verkehrstechnische Dimensionierung einer Erschliessungsstrasse nach den VSS-Normen geht, kein "freies" Ermessen der Gemeinde. Abweichungen von den verkehrtechnisch erforderlichen Strassenbreiten erfordern vielmehr eine sachliche Be- 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163