Zusammenfassend ist sowohl für den auszubauenden Teil der Haselstrasse als auch für die Ringstrasse vom Grundbegegnungsfall PW/PW auszugehen. Eine Erschliessungstrasse, welche im überbauten bzw. überbaubaren Abschnitt eine Länge von über 300 m, enge Kurven mit kurzen geraden Abschnitten aufweist, muss gewährleisten, dass sich zwei PW gefahrlos kreuzen können. Das Verwaltungsgericht berechnete gestützt auf die VSS-Norm 640'201 in AGVE 1999, S. 208 für den Grundbegegnungsfall von zwei Personenwagen 4,40 m als Mindestbreite, wobei es zum Schluss kam, dass auch 4 m genügen würden, sofern die Seitenfreiheit gewährleistet sei bzw. der Fahrbahnrand ausgefahren werden könne.