Nutzungsbestimmungen der BNO lässt sich nicht zwingend ein Grundbegegnungsfall Lastwagen/Personenwagen (LW/ PW) annehmen, zumal nur kleinere Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind. Es ist daher höchstens mit gelegentlichem Lieferwagenverkehr zu rechnen und Lastwagenverkehr ist allenfalls im Zusammenhang mit der Kehrichtabfuhr oder einem Umzugstransport zu erwarten. Diese seltenen Liefer- oder Lastwagenfahrten können keinen Grundbegegnungsfall LW/PW begründen, auch wenn berücksichtigt wird, dass grosse Fahrzeuge nach der Einfahrt in die Haselstrasse mangels Wendemöglichkeit über die Ringstrasse ausfahren müssen.