4.3. 4.3.1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich mit dem Sachverständigen dahingehend einig, dass im vorliegenden Fall vom Grundbegegnungsfall PW/PW auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Hasel-, mit der Ringstrasse, ist rund 350 m lang und erschliesst Wohneinheiten in der Wohnzone E2, welche für den Bau von alleinstehenden Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern bestimmt ist und in der auch nichtstörende Betriebe zulässig sind (§ 11 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde X. vom 26. Oktober/ 12. Dezember 2000, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 [BNO]).