Die vorgesehene Breite von 5 m sei ein Grenzfall. Auch der von der Gemeinde X. beauftragte Planer führte aus, östlich der Haselstrasse sei mit etwa 15 zusätzlichen Wohneinheiten zu rechnen, wobei eher nicht mit über 30 Wohneinheiten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Zufahrt Haselstrasse und die Ringstrasse die Interessen aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen habe, sieht aber diese Interessen mit einer Breite von 4 m (Ringstrasse) bzw. 4,5 m (Zufahrt Haselstrasse), wie dies die VSS-Normen maximal vorsehen, als ausreichend gewahrt. 4.3. 4.3.1.